Allgemeine
Geschäftsbedingungen
AGB
der Christian Kossler Consulting GmbH
für gewerbliche Kunden
Fassung vom: 11.01.2021
- Anwendungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB“) gelten für sämtliche Vereinbarungen, die zwischen der Christian Kossler Consulting GmbH, Spitalmühlgasse 21/28, 2340 Mödling, protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN 415956a (nachfolgend „CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING“ oder „wir“) und ihren gewerblichen Leistungbeziehern (nachfolgend „KUNDE“) abgeschlossen werden (gemeinsam „PARTEIEN“). Diese AGB gelten nur für den Geschäftsverkehr mit Unternehmern iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG und der KUNDE garantiert, ein solcher zu sein.
- Es gilt die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
- Diese AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende Bedingungen des KUNDEN erkennen wir selbst bei Mitteilung dieser durch den KUNDEN nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich der Geltung schriftlich zu. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Wir behalten uns vor, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.
- Wir über uns
- Unsere Anschrift: Christian Kossler Consulting GmbH, Spitalmühlgasse 21/28, 2340 Mödling, Österreich, www.christiankossler.com, Tel: + 43 (0) 664 9111794, consulting@christiankossler.com, Firmenbuchnummer: FN 415956a, Firmenbuchgericht: Landesgericht Korneuburg, Zuständige Kammer: Wirtschaftskammer Niederösterreich.
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING ist ein Unternehmen, das auf die Beratung im Rahmen und die Entwicklung von Software spezialisiert ist.
- Preise und Vertragsabschluss
- Alle Angebote von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING sind freibleibend. Alle von uns genannten Preise sind Bruttopreise. Den angeführten Preisen liegen die am Tag des Angebots gültigen Preise von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING zu Grunde. Gesetzlich enthaltene Mehrwertsteuer sind 20%. Kosten für allfällige bei Zahlung entstehende Spesen gehen zu Lasten des KUNDEN.
- Ein Vertrag kommt jedenfalls erst durch schriftliche Annahme durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING zustande.
- Sämtliche Preise sind wertgesichert nach dem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder einem Folgeindex. Basiszahl für die Indexberechnung ist der Monat des Vertragsabschlusses. Die jeweilige Indexanpassung erfolgt jährlich im Monat des Vertragsabschlusses. Die Nichtgeltendmachung der Indexanpassung bedeutet keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Preiserhöhungen.
- Softwareentwicklung durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING
- Soweit CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING mit der Entwicklung von Software beauftragt ist, ist der Leistungsumfang abschließend in den Leistungsscheinen festgelegt, also etwa Erstellungsvorbereitung, der Softwareerstellung selbst, der Migration, des Roll-Out, des erforderlichen Trainings und der Unterstützung des produktiven Einsatzes der Software und deren fortlaufender Erweiterung und Weiterentwicklung und Wartung. Nicht in den Leistungsscheinen aufgeführte Leistungen werden von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING nicht geschuldet, insb keine Dokumentations-, Schulungs- und / oder Wartungs- oder Fehlerinformationspflichten.
- Werden neben den in den Leistungsscheinen aufgeführten Leistungen doch Leistungen von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING erbracht, sind wir berechtigt, diese Mehrleistungen nach unseren aktuellen Preisen in Rechnung zu stellen. Eine Warnpflicht trifft die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING nicht.
- Die PARTEIEN werden tunlichst – gegen gesondertes Entgelt – eine Planungsphase durchführen, um die näheren technischen, kommerziellen und zeitlichen Modalitäten der entsprechenden Leistungsvereinbarung bindend festzulegen. Ansonsten ist der KUNDE für die Erstellung des Pflichtenhefts allein verantwortlich; dieses umfasst insbesondere (a) eine Feinspezifikation der Software sowie eine genaue und vollständige Beschreibung der IT-Infrastruktur nach Umsetzung der Leistungsvereinbarung und Implementierung und (b) ein genaues Ablaufschema, welches den Weg zur Umsetzung beschreibt. Das Pflichtenheft ist nach dem Stand der Technik zu erstellen. Das Pflichtenheft muss klar strukturiert und logisch gegliedert sein und hat zumindest die folgenden Bereiche umfassend abzudecken: (i) Ziele/Nicht-Ziele, (ii) Technische Spezifikationen, (iii) Funktionale Spezifikationen, (iv) Schnittstellenanbindungen, (v) Implementierungsplan (inkl Test- und Abnahmeplan). CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING trifft keine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Pflichtenheft des KUNDEN. Der Implementierungsplan, wie auch sonstige Termine, gelten stets als Richtwerte und können von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING jederzeit angepasst werden. Das Pflichtenheft wird – soweit es die Leistungsscheine konkretisiert, aber nicht erweitert - integrierender Bestandteil der Leistungsscheine. CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING hat Erweiterungen bzw Mehraufwand gegenüber den vereinbarten Leistungsscheinen nicht zu erbringen.
- Den KUNDEN treffen umfassende Mitwirkungspflichten: Der KUNDE hat alle für die Softwareentwicklung notwendigen bzw zweckmäßigen Informationen und Daten fristgerecht in zweckmäßiger Form CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING zu liefern und ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich; Gleiches gilt für die detaillierte Beantwortung von Fragen von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING im Rahmen der Entwicklung. Bibliotheken und / oder Lizenzen udgl Dritter, die zur Leistungserbringung durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING notwendig oder zweckmäßig sind, sind vom KUNDEN direkt von den Dritten zu erwerben und vom KUNDEN sicherzustellen, dass CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING entsprechende Rechte zur Leistungserbringung eingeräumt werden. Der KUNDE hat CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING hinsichtlich etwaiger Ansprüche dieser Dritten bzw des KUNDEN aus solchen Bibliotheken udgl verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten. CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING trifft auch in diesem Zusammenhang keine Aufklärungspflicht. Der KUNDE hat tunlichst einen voll vertretungsbefugten Projektmanager zu benennen, der die erforderlichen Auskünfte erteilt, Informationen beschafft und für die Erbringung der jeweiligen Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen sorgt und sie koordiniert. Die Mitwirkungs- und Beistellleistungen sind vom KUNDEN ohne Gegenleistung bzw Berücksichtigung des Aufwands zu erbringen. Zu den Mitwirkungspflichten des KUNDEN zählt, die festgelegte oder sonst die üblichen Mindestanforderungen bei der IT-Systemumgebung, also sowohl Hard- als auch Software, des KUNDEN herzustellen. Soweit die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING im Zusammenhang mit der IT-Systemumgebung Leistungen erbringen soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung.
- Die PARTEIEN können schriftlich in einem sog Change Request Formular („CHANGE REQUEST“) die Änderung der Leistungsscheine beantragen. Der CHANGE REQUEST hat die geänderten Leistungen anzuführen. Soweit der KUNDE einen CHANGE REQUEST stellt, hat CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING binnen 14 Tagen die wirtschaftlichen Konsequenzen darzustellen, auf Basis derer der Kunde ein Anbot zur Integration an uns stellen kann, welches erst verbindlich wird, wenn wir dies schriftlich annehmen. Ein CHANGE REQUEST der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING hat bereits die wirtschaftlichen Konsequenzen aufzuzeigen und der CHANGE REQUEST wird verbindlich, wenn der Kunde diesem nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING teilt dem KUNDEN die Abnahmebereitschaft schriftlich mit. Der KUNDE führt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft die Abnahme wie vereinbart oder – soweit nicht speziell schriftlich vereinbart – entsprechend rechtzeitig vorgelegter, angemessener Projektplanung, welche durch KUNDEN unter Beiziehung von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING zu erfolgen hat, durch. Der KUNDE erstellt und unterzeichnet ein Protokoll über den Verlauf der Abnahmeprüfung. Bei der Abnahme erkennbare Fehler sind im Protokoll zu rügen, widrigenfalls die Rechtsfolgen des § 377 UGB gelten. Führt der KUNDE binnen 14 Tagen nach Erklärung der Abnahmebereitschaft keine Abnahme durch, gilt die Software als abgenommen. Im Abnahmeprotokoll festgehaltene Fehler, welche von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING als solche schriftlich bestätigt werden, wozu CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING bei Vorliegen binnen sieben Werktagen nach Erhalt des Abnahmeprotokolls verpflichtet ist, sind von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING binnen angemessener Frist, jedenfalls nicht weniger als 14 Tage, zu beheben und eine entsprechende Abnahmebereitschaft anzuzeigen; auf die folgende Abnahme gilt Obiges analog. Die faktische Produktivsetzung der Software durch den KUNDEN bedeutet die Abnahme der Software.
- Sollte zwischen den PARTEIEN Streit entstehen, ob die Software den Abnahmekriterien entspricht, haben sie sich auf einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu einigen, welcher die Streitfrage sachverständig und abschließend zu beurteilen hat. Können sich die PARTEIEN auf keinen Sachverständigen einigen, haben beide einen Sachverständigen zu benennen und es entscheidet das Los über die Bestellung. Die Kosten des Sachverständigen sind von der PARTEI zu tragen, deren Standpunkt vom Sachverständigen nicht bestätigt wird – im Zweifel ist der Sachverständige zur Entscheidung über die Kostentragung berufen. Analog dazu sind auch etwaige tatsächliche Rechtsanwaltskosten odgl von den PARTEIEN zu tragen bzw zu ersetzen.
- Beratung durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING erbringt die Beratung ausschließlich in dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang. Darüber hinausgehende Beratung – auch Warn- bzw Aufklärungspflichten – trifft die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING nicht.
- Die Beratungsleistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING erfolgen ohne gesonderte Ziel- oder Ergebnisgarantie und liegt die Gesamtleitung und Beaufsichtigung des Projekts, in dessen Rahmen die Beratung durch die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING erfolgt, beim KUNDEN, somit in dessen alleiniger Verantwortung.
- Die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING kann die Methode und Details der Beratung frei wählen, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht anders festgelegt ist. Es obliegt nicht der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING die Beratungsleistungen mit etwaigen Drittleistern abzustimmen.
- Den Kunden treffen umfassende Mitwirkungspflichten, wobei das in Punkt 4.4 Festgelegte auch für die Beratungsleistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING analog gilt.
- Hosting durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING erbringt Hosting-Leistungen ausschließlich in dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang.
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING ist berechtigt, Hosting-Leistungen fristlos einzustellen und den Server / Service sofort sperren, falls der Inhalt der Seiten gegen geltendes Recht verstößt, Dritte negativ darstellt oder öffentlichen Anstoß erregt. Der KUNDE hat CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING diesfalls verschuldensunabhängig schad- und klaglos zu halten.
- Allgemeines zur Leistungserbringung und Datensicherung
- Der KUNDE erklärt, dass er sich über sämtliche Leistungsmerkmale der Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING bestens informiert hat. Der KUNDE hat sich davon überzeugt, dass die Leistungsbeschreibung der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen. Der KUNDE bezieht daher die Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING in Kenntnis sämtlicher Umstände und unter ausschließlicher Zugrundelegung der Beschreibung in den schriftlichen Leistungsbeschreibungen bzw Leistungsscheinen, die jeweils abschließend sind. Sonstige Unterlagen, Angaben udgl können nicht zur Festlegung des Leistungsumfangs der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING herangezogen werden.
- Dem KUNDEN ist bewusst, dass die Leistungserbringung der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING unter Umständen nur auf Basis von Mitwirkungspflichten des KUNDEN erfolgen kann und den KUNDEN daher – auch beträchtlicher – Aufwand im Zusammenhang mit diesen Mitwirkungspflichten treffen kann – vgl auch Punkt 4.4.
- Soweit die Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING auch Leistungen Dritter – wie etwas Fremdberatung oder Fremdsoftware – umfassen, trifft die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING keinerlei Verantwortung – auch keine Auswahlverantwortung – dafür und hat sich der KUNDE diesbezüglich direkt an den Dritten zu halten – vgl auch Punkt 4.4..
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING ist in jedem Fall berechtigt, für die Durchführung Dritte heranzuziehen.
- Die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING räumt dem KUNDEN – soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart – keine über den engsten Zweck der Leistung hinausgehende Rechte ein. Im Zweifel ist der KUNDE nicht zur Weitergabe bzw Unterlizenzierung berechtigt. Im Zweifel umfasst der Leistungsumfang nicht ausschließliche Rechte, Rechte am Source Code, Bearbeitungsrechte oder Rechte jeglicher Drittverwertung. Im Zweifel bleiben daher sämtliche Rechte bei der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING.
- Allein dem KUNDEN obliegt jegliche Datensicherung. Jegliche Verantwortung für Datenverlust und Folgeschäden, insb entgangener Gewinn, – außer bei Vorsatz der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING – ist ausgeschlossen. Jedenfalls hat der KUNDE die Daten zu den günstigsten möglichen Bedingungen wiederherzustellen.
- Zahlungsbedingungen
- Soweit nicht anders vereinbart, werden sämtliche Zahlungspflichten des KUNDEN mit Rechnungslegung durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING auf das in der Rechnung genannte Konto fällig.
- Zahlungen des KUNDEN gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Der KUNDE trägt die Gefahr für Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Konto von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING, soweit die Ursache dafür nicht beim Bankinstitut von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING liegt.
- Weiters werden die Zahlungen des KUNDEN auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
- Bei Zahlungsverzug des KUNDEN werden die gesetzlichen Verzugszinsen unter Unternehmen verschuldensunabhängig fällig. Weiters verrechnen wir bei Zahlungsverzug einen Pauschalbetrag von EUR 40,- als Entschädigung für allfällige Betreibungskosten. Der Anspruch auf diesen Pauschalbetrag besteht unabhängig von einer tatsächlichen Mahnung durch CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING und es ist weder ein Verschulden am Zahlungsverzug, noch der Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens erforderlich. Über den Pauschalbetrag hinaus hat CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING Anspruch auf einen angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug verursachten Kosten, die den Pauschalbetrag übersteigen (z.B. Rechtsanwaltskosten, Kosten für das Tätigwerden eines Inkassounternehmens).
- Der KUNDEN kann ausschließlich mit von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING schriftlich ausdrücklich anerkannten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem KUNDEN kommt jedenfalls kein Zurückbehaltungsrecht odgl an fälligen Zahlungen zu.
- Eigentumsvorbehalt
- An bzw für den KUNDEN Geliefertes bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING.
- Gerät der KUNDE mit den vereinbarten Zahlungen an CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING in Verzug, ist CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING berechtigt, das Gelieferte, insbesondere auch etwaige Rechteeinräumungen, bis zur vollständigen Bezahlung durch den KUNDEN zurückzuverlangen.
- Gewährleistung und Haftung
- CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING gewährleistet, dass seine Leistungen frei von Rechten Dritter ist. Behaupten Dritte Ansprüche, die den KUNDEN hindern bzw behindern, die Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING vertragsgemäß zu nutzen, hat der KUNDE davon unverzüglich, schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird der KUNDE von Dritten aufgrund der Nutzung von Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING von Dritten geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING vor. Hat der KUNDE Leistungen der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING nicht vertragsgemäß benutzt und führt dies zu Ansprüchen Dritter, hat der KUNDE die CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING schad- und klaglos zu halten. CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING gibt keinerlei weitergehende Gewährleistungen oder Garantien ab.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Abnahme. Den KUNDEN trifft jedenfalls die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, welche umgehend schriftlich und unter vollständiger Beschreibung zu rügen sind. Für Beratungsleistungen ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Der KUNDE verliert jedenfalls sämtliche Ansprüche auf Gewährleistung, wenn er die Leistung der CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING eigenmächtig ändert oder bearbeitet.
- Der KUNDE ist erst dann zur Ersatzvornahme berechtigt, wenn er CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING zweimalige Verbesserungsversuche des jeweiligen Mangels eingeräumt hat. Eine Ersatzvornahme hat jedenfalls zu den günstigsten am Markt beziehbaren Bedingungen zu erfolgen.
- Erfolgt eine Rüge durch den KUNDEN zu Unrecht, ist CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING berechtigt, den entstandenen Aufwand nach den aktuellen Preisen abzurechnen.
- Die Haftung von CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING für leichte und grobe Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme von Personenschäden ausgeschlossen und außerdem – außer bei Vorsatz – auf die Nettosumme der jeweiligen Einzelleistung beschränkt. CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING haftet – außer bei Vorsatz - nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- oder reine Vermögensschäden oder Schäden aus Ansprüchen Dritter. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Schadenersatzansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
- Geheimhaltung und Datenschutz
- Die PARTEIEN verpflichtet sich, sämtliche Kenntnisse und Unterlagen sowie überhaupt alle weiteren Informationen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht betreffend der ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Tatsachen aus dem Unternehmensbereich der anderen PARTEI geheim zu halten und keinem Dritten gegenüber zu offenbaren, soweit sich nicht Gegenteiliges aus dem Vertrag ergibt.
- Die PARTEIEN verpflichten sich, diese Geheimhaltungspflicht auf sämtliche Angestellten, Mitarbeiter und alle weiteren Personen, die mit ihnen zusammenwirken oder sonst wie Kenntnis von den geheimen Informationen erhalten, zu überbinden und dies auf Aufforderung der anderen PARTEI auch schriftlich nachzuweisen.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages weiter. Die PARTEIEN verpflichtet sich, dass die verletzende PARTEI der anderen PARTEI für jeden einzelnen objektiven Verstoß gegen die Geheimhaltungserklärung eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- zu bezahlen. Dies schließt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens nicht aus.
- In jedem Fall ist der KUNDE datenschutzrechtlicher Auftraggeber und hat alle entsprechenden Pflichten des Datenschutzrechts einzuhalten.
- Schlussbestimmungen
- Die Leistungsbeschreibung bzw –scheine und diese AGB sind abschließend; es bestehen keine, insb keine mündlichen, Nebenabreden. Die PARTEIEN verzichten wechselseitig darauf, den Vertrag in einer anderen Form als der Schriftform zu ändern, insb auch hinsichtlich der gegenständlichen Formwahl. Alle Erklärungen der PARTEIEN bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
- Es gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme sämtlicher Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.
- Für sämtliche Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING und dem KUNDEN, einschließlich der Frage ihres gültigen Zustandekommens und ihrer Beendigung, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien 1, Österreich, zuständig. CHRISTIAN KOSSLER CONSULTING kann den Kunden wahlweise auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.
- Der für den KUNDEN Handelnde garantiert, dass seine Erklärungen ohne weitere Schritte für den KUNDEN rechtsverbindlich sind.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit anderer Bestandteile des Vertrages unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Vertragszweck wirtschaftlich entspricht.
Christian Kossler Consulting GmbH